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Einhorn Apotheke

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Wissenwertes von A bis Z

Wir machen Ihnen den Besuch in unserer Apotheke leicht. Hier finden Sie grundsätzliche Informationen, mit denen das persönliche Beratungsgespräch bei uns einfacher und angenehmer wird.

 

Apothekenpflichtig und verschreibungspflichtig: der Unterschied

Apothekenpflichtige Arzneimittel erhalten Sie zwar ohne Rezept und Mitwirken des Arztes, aber trotzdem nur in der Apotheke. Der Grund: Hier ist eine Beratung des Apothekers erforderlich, um den richtigen Umgang mit den Medikamenten zu gewährleisten.

Verschreibungspflichtige Arzneimittel hingegen bedürfen aufgrund der erhöhten Sicherheitsanforderungen einer Verordnung durch den Arzt.

Über die Verschreibungspflicht entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit. Neue Arzneimittel unterliegen dabei einer automatischen Verschreibungspflicht, die nach fünf Jahren endet und dann verlängert werden kann.

(Quelle: medizininfo.de)

 

Rot, blau, gelb oder grün: Das bedeuten die Farben Ihrer Rezepte

Die Farbkennzeichnungen der vom Arzt ausgestellten Rezepte und Verordnungen signalisieren in erster Linie die Abrechnungsart.

  1. rot: Die Verordnungen auf dem roten Kassenrezept werden in der Regel in einem Zeitraum von 28 Tagen nach Ausstellung, von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Dieses Rezept gilt drei Monate ab dem Ausstellungsdatum.
  2. blau: Das blaue Privatrezept bekommen in der Regel nur Privatversicherte. Gesetzlich Versicherte erhalten ein solches Rezept, wenn das verschriebene Präparat nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehört und müssen die Kosten selbst übernehmen. Dieses Rezept kann bis zu drei Monate nach Ausstellung eingelöst werden.
  3. gelb: Aufgrund der strengen Auflagen müssen Betäubungsmittel und starke Schmerzmittel auf einem gelben Rezept ausgestellt werden. Diese Verordnung verfällt bereits nach sieben Tagen.
  4. grün: Hierbei handelt es sich um eine Empfehlung des Arztes zur Therapieoptimierung.



Grundsätzlich gilt: Pro Rezept dürfen nur drei Arzneimittel verordnet werden (Ausnahme: das "Grüne Rezept").

(Quelle: dgk)

 

Rabattverträge und aut idem-Ausschluss

Seit Juli 2007 entscheidet nicht mehr in erster Linie der Apotheker oder Arzt darüber, von welchem Hersteller der Patient das verordnete Präparat erhält, sondern die jeweilige Krankenkasse des Patienten.

 

Die Krankenkassen haben Rabattverträge für viele Wirkstoffe mit einzelnen oder mehreren Herstellern geschlossen. Dadurch erhoffen sich die Krankenkassen Einsparungen.

 

Die Nachteile dieser Regelung sind Lieferengpässe, Umstellungsschwierigkeiten für den Patienten, vermehrter bürokratischer Aufwand und das permanente Risiko für die Apotheke, bei nicht-ordnungsgemäßer Einhaltung der Rabattverträge die abgebenen Medikamente von den Krankenkassen nicht erstattet zu bekommen.

 

Der Apotheker oder der Arzt können nur in begründeten Ausnahmefällen von der Rabattpartner-Wahl abweichen.

 

Wie hoch ist die Zuzahlung?

Grundsätzlich gilt:



Medikamente unter 50€ pauschal 5€, höchstens jedoch der Medikamentenpreis (d.h. für ein Medikament, das 1,89€ kostet, zahlen sie auch nur 1,89€)
Medikamente zwischen 50,01€ und 100€ 10% Zuzahlung (d.h. für ein Medikament das 78€ kostet, zahlen sie 7,80€)
Medikamente über 100€ pauschal 10€ (d.h. für ein Medikament das 189€ kostet, zahlen sie auch nur 10€)
Verbandmittel 10% vom Abrechnungspreis, Minimum 5€ und maximal 10€
Rezepturen 10% vom Abrechnungspreis, Minimum 5€ und maximal 10€



Was muss ich bezahlen, wenn ich chronisch krank bin?
Für schwerwiegend chronisch Kranke beträgt die Belastungsgrenze ein Prozent. Hat man im Laufe eines Jahres Zuzahlungen bis zu seiner Belastungsgrenze erbracht, wird man für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreit.

 

Wie hoch ist die jährliche Belastungsgrenze?

Die Belastungsgrenze für nicht chronisch Kranke beträgt 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen.

 

Wie wird die Belastungsgrenze ermittelt?

Die Bruttoeinnahmen des Versicherten und von weiteren, im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen werden zugrunde gelegt.

Wie hoch sind die Einkommensgrenzen für eine vollständige Befreiung?

Die Befreiung ist im Sozialgesetzbuch nach §61 geregelt. Sie betrifft die Zuzahlung zu Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln:
Bis zu zwei Prozent des Bruttojahreseinkommens muss als Zuzahlung geleistet werden. Für schwerwiegend chronisch Kranke beträgt die Belastungsgrenze ein Prozent. Hat man im Laufe eines Jahres Zuzahlungen bis zu seiner Belastungsgrenze erbracht, wird man für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreit.



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